• § 1   Geltungsbereich, Vertragsschluss, Schriftform

(1)    Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf.

(2)    Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung sowie durch widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder unserer Lieferungen und Leistungen als für ihn verbindlich an.

(3)    Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern.

(4)    Unsere Angebote erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden in Textform durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Die Annahmefrist für uns beträgt 4 Wochen ab Zugang des Auftrages.

(5)    Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie sonstige Nebenabreden sind im Zweifel nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen oder Mustern ergeben, vor.

  • § 2   Preise

(1)    Unsere Preise verstehen sich in EURO „ab Werk Hohentengen“ oder einem von uns benannten Ort, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Zoll, zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.

(2)    Unsere Preise sind auf der Grundlage der Kosten im Zeitpunkt unseres Angebots berechnet. Sollten sich die Kosten zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Lieferung erhöhen, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor der Auslieferung der Ware die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzupassen.

  • § 3   Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1)    Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Verzug tritt ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit ein.

(2)    Wir sind trotz anders lautender Bestimmung berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.

(3)    Bei Erstbestellern oder Auslandskunden behalten wir uns Vorkasse vor.

(4)    Kommt der Kunde uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug oder werden sonst Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsfristen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die noch ausstehenden Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.

(5)    Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, welche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

  • § 4   Lieferzeit und -verzug

(1)    Soweit die Lieferung nicht aus unserem Lagerbestand erfolgt, werden Aufträge nur unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung übernommen.

(2)    Die angegebene Lieferzeit ist im Zweifel nur als annähernd zu betrachten. Sie beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung geklärt sind und alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen, insbesondere Anzahlungen, vorliegen. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder, falls die Versendung der Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, mindestens die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3)    Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten und Subunternehmern verlängern die Lieferzeit entsprechend. Wir haben diese Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Machen die Hindernisse unsere Leistung auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

(4)    Überschreiten wir die Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall kann der Kunde für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10 % des Lieferwertes verlangen; weiter-gehende Ansprüche richten sich nach § 8.

(5)    Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung, welche mindestens 4 Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraus-setzungen entbehrlich. Der Kunde ist im Falle des Verzugs verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er auf der Leistung besteht.

(6)    Ab dem Ablauf der Lieferfrist sind wir zur Lieferung berechtigt; kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht abnehmen, so sind wir berechtigt, die Ware auf seine Kosten und Gefahr einlagern zu lassen oder gegen Berechnung einer speditionsüblichen Lagergebühr bei uns einzulagern und die gesamte Lieferung einschließlich der Lagerkosten zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

  • § 5   Annahmeverzug

        Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, für jede Woche vollendeten Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Lieferwerts zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen die Abnahme verweigert oder schon vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • § 6   Gefahr und Transportrisiko

(1)    Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn er in Annahmeverzug gerät oder die Ware an ihn versandt wird, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wir den Transport mit eigenen Mitteln ausführen. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn wir ihm die Versandbereitschaft der Ware anzeigen und eine von uns gesetzte angemessene Abnahmefrist verstreicht.

(2)    Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliches, schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

  • § 7   Rechte des Kunden bei Mängeln

(1)    Veränderungen des Liefergegenstandes, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder ungenügender Wartung, eigenmächtig durch-geführter Reparaturen, Veränderungen oder sonstigen von uns nicht anerkannter Eingriffe, Benutzung von Ersatzteilen, die nicht von uns hergestellt oder genehmigt sind, auf Witterungs- oder sonstigen äußeren Einflüssen beruhen, stellen keine Sachmängel dar, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Ebenfalls stellen nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit und handelsübliche Qualitätstoleranzen keine Mängel dar. Beim Einsatz von Fremdmaterial beschränkt sich unsere Haftung auf die Auswahl.

(2)    Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar.

(3)    Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Auslieferung der Ware, später zutage tretende Mängel hat er unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen.

(4)    Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) festzulegen.

(5)    Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt § 8.

(6)    Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolge-schäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.

(7)    Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, dies entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8)    §§ 478, 479 BGB bleiben von vorstehenden Bedingungen unberührt.

  • § 8   Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1)    Wir haften für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur

   –   bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

   –   bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

   –   bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften oder

   –   bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

(2)    Bei einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertrags-wesentlichen Kardinalpflicht haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinal-pflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

(3)    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  • § 9   Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an allen uns gehörenden Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich der aus späteren Verträgen wie Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen erfüllt hat.

(2)    Der Kunde ist, insbesondere bei Auslandslieferungen, verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung unseres Eigentums notwendig und zweckmäßig sind.

(3)    Der Kunde darf die gelieferten Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes gebrauchen und benutzen. Er hat die Ware in ordentlichem Zustand zu halten und nach den Vorschriften des Landes, in welchem sie sich befinden, sicherzustellen. Die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig durchführen lassen. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes der Ware tritt der Kunde die ihm gegen Versicherungen, Transportunternehmen oder den Schädiger zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab.

        Der Kunde darf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur weiterverkaufen, wenn er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet,  der Weiter-verkauf im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt und die  Abtretung der Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf an uns uneingeschränkt zulässig ist.

        Im Falle des Weiterverkaufs tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, solange er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Unsere Befugnis, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen nicht einziehen.

        Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen und uns sämtliche Unterlagen auszuhändigen sowie sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderung notwendig sind.

        Zieht der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, an uns abgetretene Forderungen ein oder verwertet er diese in anderer Weise, steht uns der eingezogene Betrag bzw. der erzielte Verwertungserlös in voller Höhe zu.

(4)    Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Waren ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Er ist verpflichtet, uns von einer Pfändung der Ware durch Dritte und von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(5)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die  gelieferten Waren zurück-zunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären.

        Kommt der Kunde unserer Aufforderung, die Ware an uns zurückzugeben, nicht nach, schuldet er für jeden angefangenen Monat des Verzuges eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % des Kaufpreises der Ware, zzgl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

(6)    Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach diesen Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

  • § 10  Allgemeine Bestimmungen

(1)    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag des Kunden ist Hohentengen.

(2)    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hohentengen; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3)    Die Rechtsbeziehungen unterliegen auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

(4)    Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

(5)    Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses gem. § 27 ff. BDSchG (Bundesdatenschutzgesetz) speichern.